In den letzten Wochen und Monaten ist man als aufmerksamer Internetnutzer nicht an den Themen Artikel 11, Artikel 13 und Uploadfilter vorbeigekommen. Kurz gesagt handelt es sich bei diesen fehlgeleiteten EU-Regelungen um Urheberrechtsanpassungen, die geistiges Eigentum schützen sollen. Jedoch geht das alles soweit, dass (zumindest große) Webseiten mit Nutzerinteraktion einen Filter einbauen müssen, damit die Nutzer keine urheberrechtlich geschützten Inhalte hochladen können. Bei Filmen, Musikstücken, originalen Bildern, etc. ist das natürlich nachvollziehbar – aber einzelnen Elementen der Internetkultur wie Memes, Remixes, Reaktionsvideos, Parodien und so weiter bricht dies das Genick.
Kapitel in diesem Beitrag:
Artikel 13 und Uploadfilter am 13.02.2019 beschlossen
„Sehr, sehr viele ganz normale harmlose alltägliche Inhalte von Social Media-Nutzern werden wohl zukünftig vor dem Hochladen blockiert, weil die Portale keine Strafzahlungen riskieren wollen“, heißt es bei FinanzMarktWelt. Das ist zusammengefasst das, was den Verbrauchern in der Europäischen Union durch den Artikel 13 im EU-Urheberrechtsgesetz bevorstehen wird. Neben dem fehlgeleiteten Rechteschutz, der sich sogar in Problemen bei Let’s Plays oder Produktvorstellungen niederschlagen könnte, gibt es aber noch weitere „Schutzrechte“, denen gestern von EU-Rat, EU-Kommission und EU-Parlament zugestimmt wurde. Diese beziehen sich auf journalistische Texte sowie deren Verlinkung.
Zahlungen für die Anzeige von News-Snippets
Wer beispielsweise bei Google News nach Nachrichten sucht oder Artikel zu einem bestimmten Thema / Vorfall zu finden versucht, kennt sicher die entsprechenden Snippets. Die kleinen Textausschnitte geben einen Ausblick auf den jeweiligen Beitrag und dienen damit nicht als Ersatz für den Seitenaufruf, sondern bewerben ihn im Grunde. Macht nix, denn die EU will trotzdem, dass Google und alle anderen, die Textausschnitte aus journalistischen Texten verwenden, einen gewissen Betrag an den jeweiligen Verlag zahlen. Das heißt, dass die kostenlose Verlinkung und damit im Grunde auch für den Verlag kostenfrei erstellte Werbung ihm auch noch Geld bringen soll. Das in Verbindung mit dem Uploadfilter zeigt eins: Wenn alte Leute Politik machen, dann sollten sie die Finger aus dem sogenannten „Neuland“ lassen.
Was heißt das ganze für Blogger und kleine Seitenbetreiber?
Es ist davon auszugehen, dass Zitate (wie das oben von mir eingebaute) durch das Aufzeigen der genauen Quelle erlaubt bleiben werden – immerhin sind sie händisch erstellt und keine automatischen, quantitativ en masse produzierten Ausschnitte für ein Verzeichnis. Auch die Nutzung von bestimmtem (theoretisch urheberrechtlich geschütztem) Material für Werbe- oder Präsentationszwecke sollte in Zukunft kein Problem darstellen. Sicher sein kann man sich als Blogger oder Betreiber einer kleinen Webseite – oder sogar eines Forums mit reger Nutzerinteraktion – aber nicht zu 100%. Es bleibt zu hoffen, dass langfristig lediglich große Netzwerke wie Facebook, YouTube, Instagram, etc. von Uploadfilter und Co. betroffen sind. Aktuell heißt es: „Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind, einen Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro haben und unter fünf Millionen Nutzer im Monat, sollen von Artikel 13 ausgenommen werden.“ (Quelle)
Blogbeitrag: Was sind Artikel 11 und Artikel 13?
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Johannes hat nach dem Abitur eine Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten in der Fachrichtung Fremdsprachen absolviert. Danach hat er sich aber für das Recherchieren und Schreiben entschieden, woraus seine Selbstständigkeit hervorging. Seit mehreren Jahren arbeitet er nun u. a. für Sir Apfelot. Seine Artikel beinhalten Produktvorstellungen, News, Anleitungen, Videospiele, Konsolen und einiges mehr. Apple Keynotes verfolgt er live per Stream.