Seit kurzem bin ich glücklicher Billomat-Kunde und schreibe mit diesem Online-Tool meine Rechnungen. Hier und da habe ich auch tatsächlich Auftraggeber im Ausland, sodass ich Rechnungen nach Österreich, Spanien, Schweiz, Dänemark oder in die Niederlande schreiben muss.
Kapitel in diesem Beitrag:
Kein Steuerberater…
Hinweis: Ich bin kein ausgebildeter Finanzfachfuzzi oder Steuermensch. Entsprechend sind meine Informationen mit Vorsicht zu genießen. Es kann sein, dass ich hier verschiedene Termini verwechsele oder anderen Käse schreibe. Wenn dies der Fall ist, weist mich bitte darauf hin, damit ich es korrigieren kann.
Umsatzsteuer weglassen bei gültiger VAT
Soweit ich weiß – und hier hat auch mein Steuerberater bisher keine Einwände gehabt – kann ich die Rechnungen an meine ausländischen Kunden ohne Umsatzsteuer schreiben, sofern mir diese eine VAT-Nummer bzw. eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) liefern, die gültig ist und zu ihrem Unternehmen gehört. Dies betrifft meinen Fall, da ich Dienstleistungen für ausländische Unternehmen durchführe, aber ich glaube beim Versand von Waren sieht die Sache anders aus… wie auch immer: Hier sollte man besser seinen Steuermenschen fragen, wie es sich im individuellen Fall darstellt.
Aber stellt man eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, so muss auf der Rechnung die VAT-Nummer des Kunden genannt werden und man muss auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen. Mehr noch, man muss einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren in der Landessprache des Rechnungsempfängers auf der Rechnung einbauen.
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Reverse-Charge-Hinweis in verschiedenen Sprachen
Nun stand ich natürlich in Billomat und hatte keine Ahnung, was „Reverse Charge“ auf Niederländisch heißt. Auch auf Spanisch oder auf Dänisch ist mir der Begriff seltsamerweise nicht geläufig. Umso erfreuter war ich jedoch, also ich diese Webseite gefunden habe, auf der die passende Übersetzung in die verschiedensten Sprachen aufgeführt ist.
Und wie ich es immer so mache, schreibe ich natürlich einen Beitrag auf Sir Apfelot, damit ich auch in Zukunft die Liste zur Verfügung habe, wenn ich mal wieder eine Übersetzung von „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nachschauen muss. Hier also meine Tabelle mit den Begriffen und den entsprechenden Ländern.
Land | Übersetzung |
---|---|
Bulgarien | обратно начисляване |
Dänemark | omvendt betalingspligt |
Estland | pöördmaksustamine |
Finnland | käännetty verovelvollisuus |
Frankreich, Belgien, Luxemburg | Autoliquidation |
Griechenland | Αντίστροφη επιβάρυνση |
Großbritannien, Irland | Reverse Charge |
Italien | inversione contabile |
Lettland | nodokļa apgrieztā maksāšana |
Litauen | Atvirkštinis apmokestinimas |
Malta | Inverżjoni tal-ħlas |
Niederlande | Btw verlegd |
Polen | odwrotne obciążenie |
Rumänien | axare inversă |
Portugal | Autoliquidação |
Schweden | Omvänd betalningsskyldighet |
Slowakei | prenesenie daňovej povinnosti |
Slowenien | Reverse Charge |
Spanien | inversión del sujeto pasivo |
Tschechien | daň odvede zákazník |
Ungarn | fordított adózás |
Billomat Platzhalter und Hinweis für eure EU-Rechnungen
Wer ebenfalls mit Billomat arbeitet (wenn nicht, dann hier testen! Ist wirklich gut!), der mag vielleicht meinen Hinweis zu Reverse Charge mit dem Platzhalter für die VAT-Nummer des Kunden übernehmen. Hier mein Beispiel für Niederländisch:
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Btw verlegd / VAT: [Client.vat_number]
Ich schätze, der Beitrag ist nur für eine kleine Minderheit an Leuten interessant. Alle anderen bitte ich um Entschuldigung, dass ich sie mit sowas im Sir Apfelot Blog belästige. ;-)
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Hallo Jens,
du mußt Rechnungen […] schreiben? Ich freue mich jedesmal, wenn ich darf! :-)
Viele Grüsse
Martin
PS: Toller Newsletter – schaue ich wirklich jedes mal durch!
Hallo Martin! Ehrlich gesagt arbeite ich lieber als dass ich Rechnungen schreibe. Darum schiebe ich das oft, bis das Konto Schmerzen hat. :D Aber dank dir für dein Lob, das freut mich!
Ein extrem kompliziertes Kapitel mit den EU Rechnungen.
So simpel wie beschrieben ist es nicht. Das Fatale: Machst du einen Fehler und ahnst es nicht könne jahrelange Umsatzsteuerrückforderungen drohen. Die du dann von Geld bezahlen musst, welches du nie als Umsatzsteuer erhalten hattest.
Gerade bei Dienstleistungen gibt es haufenweise Ausnahmen von der Steuerbefreiung bei Rechnungen an EU Auslands-Kunden:
– Findet deine Dienstleistung in DE statt: immer Rechnung mit 16&19% deutscher Ust.
– Dienstleistung und Rechnungsempfänger im EU Ausland: Reverse-Charge
… aber mit zig Ausnahmen die man sich alle sehr genau anschauen sollte als Dienstleister. Dann nämlich gilt das Reverse-Charge nicht und man muss wieder deutsche Ust. berechnen. Das mit dem „kompliziert“ erwähnte ich schon? Wir reden über 19% die man evtl. jahrelang dem deutschen Fiskus vorenthält ohne es zu ahnen, ohne diese 19% aber je kassiert zu haben. Die Rückforderungen, Zinsen und Strafen des FA können daher empfindlich hoch werden.
– EU Kunde ist Privatkunde oder Kleingewerbetreibender: Deutsche Umsatzsteuer
… es sei denn man überschreitet gewisse Mengen bei Lieferungen: dann Umsatzsteuer des Ziellands. Bei Dienstleistungen immer deutsche Ust.
Das könnte man noch endlos fortführen so viele Ausnahmen gibts mittlerweile. Was mal als Erleichterung gedacht war, ist ein extremes Bürokratiemonster geworden. Vor allen den Karussellbetrügern zu verdanken.
Eine Wahl, dass man einfach generell immer die deutsche Ust. abführt und der EU Kunde soll halt sehen wie seine deutsche Ust. wieder bekommt hat man aber auch nicht. Man ist verpflichtet die korrekte Steuerart zu wählen!
Ich würde auch immer noch die Worte „Reverse-Charge“ zu dem hässlichen „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung schreiben bei EU Rechnungen über Dienstleistungen. Das ist europaweit als Bezeichnung bekannt und akzeptiert. Oder aber je nach Zielland die entsprechende Übersetzung, wie du es machst, wenn man sich die Mühe für jeden EU Kunden machen möchte.
Wir hatten übrigens DREI Finanzämter zu unseren EU Umsatzsteuer-Rechnungsfällen befragt und bekamen zwei verschiedene Antworten. Selbst die steigen nicht mehr durch. Am Ende haben wir eine verbindliche Antwort der obersten Finanzbehörde angefordert und uns explizit zumindest bei den Rechnungen und unseren Fällen an einen unserer grössten EU Kunden gegenüber deutschen Steuerbehörden abgesichert. Die Folgen wären sonst unabschätzbar wenn ein Prüfer sich hier festbeisst.
Es gibt haufenweise Seite im Netz zum Thema. Allein zum studieren braucht man Tage oder Wochen. Hier ist z.B. eine:
https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/wechsel-der-steuerschuldnerschaft/sonstige-leistungen-von-unternehmern-im-eu-ausland_190_303214.html
Danke für den Hinweis zu Haufe und deine – sicher fachlichen – Tipps. Ich verlasse mich auf den Steuerberater, denn dafür bezahlt man ihn ja schließlich. Aber es kann gut sein, dass ich meinen Fall zu oberflächlich dargestellt habe. Ich wollte lediglich die ganzen Übersetzungen mal sammeln und hier zur Verfügung stellen.
Steuerberater haften nicht für diese Dinge, der Steuerpflichtige ist am Ende dran. Es gibt Länder da ist das nicht so, bei uns leider schon. Würde mich daher bei solch komplexen Themen nicht auf eine einzige Aussage verlassen. Die StB. sind auch alle nicht allwissend. Gerade bei Umsatzsteuern sind die FA sehr spaßfrei. Aber natürlich soll es jeder halten wie er möchte :-)
Ja, im schlimmsten Fall muss ich halt die Steuer nachzahlen. Aber das sind immer so überschaubare Rechnungsbeträge, dass ich das Risiko eingehe. Und man bekommt ja von Saarlouis quartalsweise Rückmeldung, ob die Steuernummern bei denen durchgingen… also in meinen über 20 Jahren Selbständigkeit ist da noch nichts Schlimmes passiert. Darum mache ich mal so weiter wie bisher. :D